Ein Zahnarzt darf einen Behandlungsvertrag jederzeit auch ohne wichtigen Grund kündigen. Das geht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin hervor, über das die
Monatsschrift für Deutsches Recht (Heft 1/2010) berichtet. Anders liege der Fall nur, wenn der behandelnde Arzt quasi eine Monopolstellung besitzt (Az.: 20 U 49/07). Das Gericht wies in dem Fall die Schadenersatzklage einer Patientin ab. Ihr Zahnarzt hatte nach Unstimmigkeiten die Behandlung (Anpassen und Kontrolle einer Schiene für das Kiefergelenk) abgebrochen und den Behandlungsvertrag fristlos gekündigt. Die Klägerin machte geltend, die Kündigung sei zur „Unzeit“ und ohne wichtigen Grund erfolgt. Laut Kammergericht könne jedoch Vertrag über „Dienste höherer Art“ grundsätzlich von beiden Seiten ohne wichtigen Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.